Kleine Aufmerksamkeiten an Beschäftigte sind eine schöne Möglichkeit, Dankbarkeit und Wertschätzung zu zeigen. Doch sobald der Wert eines Geschenks steigt, kommen steuerliche Fragen auf. Besonders Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro werfen oft Unsicherheiten auf, weil viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht genau wissen, wann eine Zuwendung steuerfrei bleibt und wann sie versteuert werden muss.
Dieser Artikel erklärt ausführlich, was bei höheren Geschenkwerten gilt, wie § 37b EStG anzuwenden ist, welche Freigrenzen zu beachten sind und wie Arbeitgeber die steuerlichen Risiken vermeiden können. Wer diesen Beitrag liest, versteht, warum der Betrag von 60 Euro entscheidend ist, wann eine Pauschalversteuerung sinnvoll ist und welche Alternativen bestehen, um Mitarbeitende rechtssicher zu beschenken.
Bedeutung und steuerliche Einordnung von Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro

Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro sind grundsätzlich keine steuerfreien Aufmerksamkeiten mehr. Nach den steuerlichen Richtlinien darf eine Aufmerksamkeit nur dann steuerfrei bleiben, wenn sie den Wert von 60 Euro brutto nicht überschreitet und aus einem persönlichen Anlass gewährt wird. Sobald der Wert diese Grenze übersteigt, handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, sondern um eine steuerpflichtige Sachzuwendung. Der Betrag muss dann in der Regel als Arbeitslohn behandelt und versteuert werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sich daher bewusst sein, dass bei Geschenken über dieser Schwelle zusätzliche Pflichten entstehen. Dazu gehören das Abführen von Lohnsteuer und Sozialabgaben, sofern keine Pauschalversteuerung gewählt wird. Wichtig ist auch, dass diese Regelung unabhängig von der Häufigkeit gilt. Es reicht also nicht aus, wenn das Geschenk nur einmal im Jahr erfolgt. Entscheidend ist der Wert und ob die Voraussetzungen einer steuerfreien Aufmerksamkeit erfüllt sind.
Gesetzliche Grundlage und die Rolle von § 37b EStG
Die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen an Mitarbeitende ist im Einkommensteuergesetz, insbesondere im § 37b EStG, geregelt. Diese Vorschrift erlaubt es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Sachzuwendungen pauschal zu versteuern. Das bedeutet, dass die Steuerlast vom Arbeitgeber übernommen wird und die Mitarbeitenden das Geschenk netto erhalten, ohne dass sie eine zusätzliche steuerliche Belastung trifft.
Gerade bei Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro ist diese Regelung relevant. Denn sobald der Betrag die Freigrenze übersteigt, kann der Arbeitgeber wählen, ob er die Pauschalversteuerung anwendet. In diesem Fall wird eine pauschale Einkommensteuer von 30 Prozent auf den Geschenkwert fällig, zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Methode ist einfach umzusetzen und vermeidet Unklarheiten bei der Lohnabrechnung. Außerdem ermöglicht sie, dass der gute Wille des Arbeitgebers nicht durch steuerliche Nachteile getrübt wird.
Arten von Zuwendungen, die betroffen sind
Zu den betroffenen Zuwendungen zählen alle Sachgeschenke, Gutscheine, Geldkarten und ähnliche Leistungen, die einem Mitarbeitenden zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Aufmerksamkeit kann beispielsweise ein Blumenstrauß, ein Restaurantgutschein oder ein Präsentkorb sein. Sobald der Wert des Geschenks jedoch über 60 Euro liegt, handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, sondern um eine steuerpflichtige Zuwendung.
Bei Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro ist es daher wichtig, zwischen Barzuwendungen und Sachzuwendungen zu unterscheiden. Bargeld zählt immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, während Sachgeschenke bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen pauschal versteuert werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten also genau prüfen, in welcher Form sie die Zuwendung gewähren, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Warum der Wert von 60 Euro entscheidend ist

Die 60-Euro-Grenze ist keine steuerfreie Obergrenze, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet, dass die gesamte Zuwendung steuerpflichtig wird, wenn der Betrag auch nur geringfügig überschritten wird. Ein Geschenk im Wert von 61 Euro löst daher die volle Steuerpflicht aus. Diese Grenze gilt ausschließlich für Aufmerksamkeiten, die zu einem besonderen persönlichen Anlass gewährt werden.
Zu den persönlichen Anlässen zählen Ereignisse wie Geburtstag, Hochzeit oder die Geburt eines Kindes. Liegt kein solcher Anlass vor, greift die 60-Euro-Regelung nicht. Für Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro ohne persönlichen Anlass muss daher grundsätzlich die steuerliche Behandlung über § 37b EStG oder über andere Regelungen erfolgen. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig dokumentieren, wann und warum das Geschenk überreicht wurde, um Missverständnisse mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Die Pauschalversteuerung als praktikable Lösung
Wenn die Freigrenze von 60 Euro überschritten wird, bleibt nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Der Arbeitgeber kann dabei selbst entscheiden, ob er diese Methode anwendet. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Wert des Geschenks höher liegt, aber dennoch ein Zeichen der Wertschätzung gesetzt werden soll.
Mit der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber alle steuerlichen Verpflichtungen. Das bedeutet, dass das Geschenk zwar nicht steuerfrei, aber für den Mitarbeitenden steuerunschädlich ist. Die Kosten sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben, wodurch sich der finanzielle Aufwand teilweise ausgleicht. Diese Lösung eignet sich besonders bei Jubiläen, Verabschiedungen oder anderen besonderen Anlässen, bei denen der Wert des Geschenks über der 60-Euro-Grenze liegt.
Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze
Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass die 60 Euro als Freibetrag verstanden werden. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Freigrenze. Der Unterschied ist entscheidend. Bei einem Freibetrag wäre nur der Teil oberhalb der Grenze steuerpflichtig, bei einer Freigrenze wird die gesamte Zuwendung steuerpflichtig, sobald sie den Grenzwert überschreitet.
Das bedeutet konkret: Ein Geschenk im Wert von 59,90 Euro bleibt steuerfrei, ein Geschenk im Wert von 60,10 Euro ist vollständig steuerpflichtig. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher den Gesamtwert der Zuwendung, einschließlich Umsatzsteuer und eventueller Nebenkosten, genau berechnen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Grenze eingehalten oder bewusst überschritten und entsprechend versteuert wird.
Abgrenzung zu anderen Freigrenzen und steuerlichen Vorteilen

Neben der 60-Euro-Grenze gibt es weitere steuerliche Vorteile für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Dazu gehört etwa die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro. Diese gilt für regelmäßig gewährte Sachzuwendungen, die keinen persönlichen Anlass haben. Sie ist beispielsweise anwendbar, wenn Mitarbeitende monatlich eine Gutscheinkarte erhalten.
Für Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro, die einmalig und nicht regelmäßig erfolgen, greift jedoch diese monatliche Freigrenze nicht. Hier muss erneut zwischen persönlichem und allgemeinem Anlass unterschieden werden. Auch Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern unterliegen eigenen steuerlichen Grenzen, etwa der Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung. Diese darf ebenfalls nicht überschritten werden, um steuerfrei zu bleiben.
Dokumentation und Nachweis für das Finanzamt
Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, wenn Arbeitgeber Aufmerksamkeiten oder Geschenke gewähren. Dazu gehört eine genaue Beschreibung des Anlasses, des Empfängers, des Zeitpunkts und des Werts. Nur mit diesen Nachweisen kann im Fall einer Betriebsprüfung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie oder pauschalversteuerte Zuwendung vorlagen.
Gerade bei Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro ist dieser Nachweis besonders wichtig. Hier muss eindeutig erkennbar sein, dass der Arbeitgeber bewusst die Pauschalversteuerung gewählt oder den Betrag ordnungsgemäß als Arbeitslohn behandelt hat. Eine klare Dokumentation schützt vor Nachforderungen und hilft, Transparenz gegenüber den Mitarbeitenden zu schaffen.
Wirtschaftliche Überlegungen für Arbeitgeber
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollten Arbeitgeber prüfen, ob ein Geschenk über 60 Euro wirklich notwendig ist oder ob eine alternative Form der Wertschätzung besser geeignet wäre. Oft kann ein kleineres, aber persönlicheres Geschenk denselben Effekt erzielen und gleichzeitig steuerfrei bleiben.
Dennoch kann es Situationen geben, in denen ein höherer Wert gerechtfertigt ist, etwa bei langjähriger Betriebszugehörigkeit, besonderen Erfolgen oder Abschieden in den Ruhestand. In solchen Fällen lohnt es sich, die steuerliche Belastung bewusst zu übernehmen. Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro können, wenn sie richtig verbucht und versteuert werden, eine wertvolle Investition in die Mitarbeitermotivation und Loyalität darstellen.
Typische Fehler, die vermieden werden sollten
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begehen bei Geschenken vermeidbare Fehler. Dazu gehören etwa fehlende Dokumentation, falsche Berechnung des Bruttowerts oder die Annahme, dass jede Zuwendung automatisch steuerfrei sei. Ebenso häufig wird vergessen, dass Barzuwendungen immer steuerpflichtig sind.
Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Geschenke als Aufmerksamkeiten deklariert werden, obwohl der Wert über 60 Euro liegt. Dadurch drohen Nachzahlungen und eventuell auch Sanktionen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifel lieber die Pauschalversteuerung zu wählen oder die Zuwendung klar als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. Eine rechtssichere Vorgehensweise schafft Vertrauen und verhindert unangenehme Überraschungen.
Fazit: Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro
Geschenke an Mitarbeiter die über 60 Euro kosten sind steuerlich kein einfaches Thema, können aber mit etwas Planung rechtssicher gestaltet werden. Entscheidend ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die 60-Euro-Grenze als Freigrenze verstehen, nicht als Freibetrag. Wird der Betrag überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig, kann aber durch eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vereinfacht abgewickelt werden.
Wer den Anlass, den Wert und die Art der Zuwendung sorgfältig prüft, kann auch bei höheren Beträgen rechtssicher handeln. Wichtig ist, die steuerlichen Grenzen zu kennen, alles zu dokumentieren und gegebenenfalls fachliche Beratung einzuholen. Dann bleibt das Geschenk eine echte Aufmerksamkeit – und kein steuerliches Risiko.
FAQs: Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro – Wir beantworten Ihre Fragen
Kann ich Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro pauschal versteuern?
Ja, Geschenke an Mitarbeiter über 60 Euro können pauschal versteuert werden. Dafür greift die Regelung des § 37b EStG. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung mit 30 Prozent pauschal versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit übernimmt der Arbeitgeber die Steuerlast und das Geschenk bleibt für die Mitarbeitenden steuerfrei.
Diese Option ist sinnvoll, wenn der Geschenkwert die Freigrenze von 60 Euro übersteigt oder kein persönlicher Anlass vorliegt. Wichtig ist, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bargeld fällt nicht unter diese Regelung.
Wie hoch dürfen Geschenke an Mitarbeiter 2025 sein?
- Bis 60 Euro brutto bei einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) bleiben Geschenke steuerfrei.
- Bis 50 Euro pro Monat gilt die Sachbezugsfreigrenze für regelmäßig gewährte Sachzuwendungen ohne persönlichen Anlass.
- Bis 110 Euro pro Person und Veranstaltung sind Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen steuerfrei.
- Bei Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro muss die Zuwendung entweder als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt oder pauschal nach § 37b EStG versteuert werden.
Wie hoch ist der maximale Geschenkbetrag, den man einem Mitarbeiter schenken kann?
- Freigrenze 60 Euro brutto: Gilt nur bei persönlichem Anlass, z. B. Geburtstag oder Hochzeit. Wird sie überschritten, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig.
- Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Bei Geschenken an Mitarbeiter über 60 Euro kann der Arbeitgeber 30 Prozent Steuer übernehmen. Damit bleibt das Geschenk für den Mitarbeitenden steuerfrei.
- Kein gesetzlicher Höchstbetrag: Theoretisch können Geschenke beliebig hoch sein, sie müssen dann jedoch versteuert werden.
- Belegpflicht: Der Anlass, der Empfänger und der Wert müssen dokumentiert werden, um steuerliche Sicherheit zu gewährleisten.
Wie hoch darf ein Geschenk für einen Mitarbeiter sein?
| Art des Geschenks | Anlass | Maximale Steuerfreiheit | Steuerliche Behandlung |
|---|---|---|---|
| Blumen, Bücher, kleine Präsente | Persönlicher Anlass (z. B. Geburtstag, Geburt eines Kindes) | Bis 60 Euro brutto | Steuerfrei |
| Monatlicher Gutschein | Kein persönlicher Anlass, regelmäßig | Bis 50 Euro monatlich | Steuerfrei über Sachbezugsfreigrenze |
| Geschenk zur Hochzeit oder zum Jubiläum | Besonderer persönlicher Anlass | Bis 60 Euro brutto | Steuerfrei, wenn Grenze eingehalten wird |
| Hochwertiges Präsent oder Gutschein | Kein persönlicher Anlass, über 60 Euro | Keine Steuerfreiheit | Pauschalversteuerung nach § 37b EStG oder steuerpflichtiger Arbeitslohn |
| Geschenk bei Betriebsfeier | Betriebsveranstaltung | Bis 110 Euro pro Person und Veranstaltung | Steuerfrei, wenn Grenze eingehalten wird |








